Neue Heilmittelrichtlinie ab 01. Oktober 2020
Ab dem 01.Oktober 2020 tritt die neue Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittelrichtlinie) in Kraft. Die neuen Regelungen sind recht umfangreich und sollen eine Erleichterung für Patienten, Ärzte und Therapeuten sein. Weniger Bürokratie und mehr Gestaltungsspielraum für Ärzte und Therapeuten.
Es werden sich einige Abläufe und Formulare ändern, aber für Pompe-Betroffene wird sich im Wesentlichen nichts ändern. Glykogenspeichererkrankungen (ICD-10 E74.0) sind explizit in der Anlage 2 zur Heilmittel-Richtlinie – Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf nach § 32 Absatz 1a SGB – aufgeführt. Eine Langfristverordnung ist damit nach wie vor möglich.
Weiterführende Infos: https://www.g-ba.de/richtlinien/12/
Download: Patienteninformation Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfs
Thomas Schwagenscheidt